§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Kastration von Streunern
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt danach den Namenszusatz „e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Kleinmachnow. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 51 ff. AO.
Zweck des Vereins ist die Förderung des nationalen und internationalen Tierschutzes.
Der Verein ist selbst tätig. Er beteiligt sich aktiv an der Durchführung von Tierschutzprojekten und an
der Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen, die dem Tierschutz dienen. Er betreibt Aufklärung
der Bevölkerung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz; dazu gehört auch die Vermittlung und
Beschaffung erforderlicher tierärztlicher Versorgung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme in den
Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ab dem 10. Lebensjahr ist der
Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem
Antragsteller nicht begründen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),
Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist
von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt oder. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den
Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher
mitzuteilen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.


§ 6 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus Spenden, die der Verein einwirbt, sowie aus Zuwendungen von Mitgliedern oder Dritten.
Von den Mitgliedern wird kein Beitrag erhoben.


§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 


§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
 Änderung der Satzung
 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
 Wahl des Kassenprüfers
 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenprüfers
 Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers
 Ausschluss von Vereinsmitgliedern
 Die Auflösung des Vereins


§9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist vom Vorstand auf einen Termin innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres einzuberufen. In der schriftlichen Ladung – elektronischen Ladung (Email) ist zulässig – sind der Ort, der Zeitpunkt und die Tagesordnung bekanntzugeben; die Ladungsfrist beträgt – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung – mindestens zwei Wochen.
Eine außerordentliche Mitglieder Versammlung findet statt, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält. Die Ladung erfolgt in der gleichen Weise wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied ist berechtigt, bis spätestens sieben Tage vor einer Mitgliederversammlung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten zu beantragen; der Vorstand hat diese unverzüglich nachzureichen.


§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungsberechtigt sind nur Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung bei der Abstimmung ist zulässig; die Vertretungsberechtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die in der Ladung aufgeführt sind. Eine Beschlussfassung zu nachgereichten Tagesordnungspunkten erfordert, dass sie zuvor mit einfacher Stimmenmehrheit zugelassen wird.
Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, es sei denn, dass ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das zumindest die Beschlüsse und deren Mehrheitsverhältnisse enthält.


§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
 der 1. Vorsitzenden
 der 2. Vorsitzenden
 dem/der Beisitzenden
Die 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertritt den Verein jeweils allein.


§ 12 Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB, die Wahrnehmung der Interessen des Vereins und die Führung der Geschäfte.
Zur Wahrnehmung der Interessen des Vereins gehören insbesondere
 Die Betreuung und Förderung der Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks
 Die Verwaltung der Mittel des Vereins (Kassenführung)
Zur Führung der Geschäfte gehört insbesondere
 Die Vornahme der laufenden Tätigkeiten zur Erreichung des Zwecks des Vereins
 Die Aufnahme von Mitgliedern einschließlich der Ablehnung von Aufnahmeanträgen
 Die Einberufung der Mitgliederversammlungen und die Festlegung der Tagesordnung
 Die Leitung der Mitgliederversammlungen


§ 13 Bestellung des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


§ 14 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich, wobei die elektronische Form (Email) genügt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Beschlüsse des Vorstands wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.


§ 15 Kassenwart und Kassenprüfung
Dem Kassenwart obliegen die Kassenführung und die Vermögensverwaltung. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Mit Ablauf des Geschäftsjahres hat er die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung dem Kassenprüfer vorzulegen.
Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer darf Mitglied des Vereins, nicht jedoch des Vorstands sein. Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig.


§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorstand und der 2. Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks der ausschließlichen Verwendung der Förderung des Tierschutzes.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

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